Nach § 33 MessEG dürfen Messwerte von Messgeräten deren Eichung abgelaufen ist nicht mehr verwendet werden. Das bedeutet, dass Messwerte etwa für die Heizkostenabrechnung nur von bestimmungsgemäß verwendeten Zählern genutzt werden dürfen, also somit von Geräten mit ordnungsgemäßer Eichung.
Sofern die gesetzlich vorgeschriebene Eichfrist eines Messgerätes bzw. Zählers abgelaufen oder vorzeitig erloschen ist,
darf das Messgerät nicht mehr für den gesetzlichen Abrechnungsverkehr verwendet werden.
Hierunter fällt auch die Betriebs-, Neben- und Heizkostenabrechnung.
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